Satzung des Moebius Syndrom Deutschland e.V.

Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung und Förderung von Moebius Patienten
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Moebius Syndrom Deutschland e.V.

2. Der Sitz des Vereins ist Hannover.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Gründung des Vereins bis zum 31.12.1999.

4. Der Verein ist seit dem 04.05.99 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover (VR 7612) eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins und Aufgaben

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von betroffenen Patienten aller Altersklassen, sowie deren Familien, durch beratende Gespräche, Erörterung von Behandlungs- und/oder Therapieformen, der Erbringung von Hilfe bei der Bewältigung von alltäglichen Problemen im Zusammenhang mit der Krankheit, Aufrechterhaltung und Erweiterung bestehender nationaler und internationaler Kontakte mit betroffenen Patienten, deren Familien, bereits bestehender Selbsthilfegruppen im In- und Ausland, sowie die ideelle Förderung und Unterstützung von regionalen Selbsthilfegruppen zu dem Thema Moebius Syndrom.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Unterstützung, Anregung und Förderung der medizinischen
Grundlagenforschungen, insbesondere empirische Erhebungen zum Thema Moebius Syndrom, der Therapie- und Behandlungsformen auf nationaler und internationaler Ebene, ferner durch Durchführung regelmäßiger
wissenschaftlicher Veranstaltungen, die Herausgabe von Publikationen u. Fachbüchern zum Thema Moebius Syndrom, persönliche Beratung Betroffener und/oder deren Angehöriger, unentgeltliche Vermittlung von
Kontaktadressen anderer Betroffener oder Behandlungs- und Therapiezentren.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins gerichtet werden soll.

2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen und bestätigt dem Mitglied die Aufnahme schriftlich. Bei Ablehnung des Antrages steht dem Antragsteller ein Einspruchsrecht zu. Über einen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.

3. Mit seinem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung an.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres.

4. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder grob gegen Ziele oder Grundsätze des Vereins verstößt oder sich über gefaßte Beschlüsse der Mitgliederversammlung hinwegsetzt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch Beschluß. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied vom Vorstand zu hören. Gegen den Ausschluß, der dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand mitzuteilen ist, ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der Mitteilung beim Vorstand schriftlich Einspruch möglich. Über den Einspruch entscheidet die nächstmögliche Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern Beiträge. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge und der Umlagen sowie eine etwaige Gebührenordnung werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Mitgliedsbeiträge mit einfacher Mehrheit.

3. Jedes Mitglied hat den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag jährlich im voraus zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Lastschrift erhoben, die jedes Mitglied gegenüber dem Verein in gesonderter Urkunde bestätigt.

Der Mitgliedsbeitrag kann ersatzweise auch jährlich im voraus auf das betreffende Konto des Vereins
überwiesen werden oder in Ausnahmefällen jährlich im voraus bei einem Vorstandsmitglied in bar
eingezahlt werden.

Die Zahlungsweise wird bei Eintritt in den Verein schriftlich verbindlich erklärt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Insbesondere die vom Verein angebotenen Dienstleistungen zu beanspruchen.
§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen eines der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter sein muß.
§ 9 Zuständigkeit

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e) Allgemeine Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen aus den Mitgliedern einen Nachfolger wählen, dessen Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung andauert. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist dann der Vorstandsposten neu zu besetzen. Wiederwahl ist möglich.
§ 10 Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen stellvertretenden Vorsitzenden, bei Bedarf einberufen werden. Sämtliche Vorstandsmitglieder können sich jedoch jederzeit unter Verzicht auf Frist- und Formvorschriften zu einer Vorstandssitzung treffen.

2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem zuständig für

a) Wahl des Vorstandes;
b) Wahl der Kassenprüfer;
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und etwaigen Umlagen;
d) Entgegennahme der Jahresrechnung;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Verabschiedung des Haushaltsplanes;
g) Änderung der Satzung.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung von einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung mit mindestens 3/4 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder geschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, daß der Vorsitzende und der jeweilige Schriftführer des Vereins zu unterzeichnen haben.

6. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied oder eine von ihm oder dem vertretungsberechtigten Organ des Mitgliedes mit schriftlicher Vollmacht ausgestattete natürliche volljährige Person. Die Vollmacht muß nur einmal erteilt worden sein, ist bei der ersten Mitgliederversammlung bei der sie wirksam werden soll, dem Vorstand auszuhändigen und gilt bis zu ihrem Widerruf, der ebenfalls gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen geschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 15 Inkrafttreten

1. Die Satzung tritt am Tage der Unterzeichnung von 7 Mitgliedern in Kraft.

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Stand : 26. Juni 2015

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